Mittwoch, 18.12.2024

Unentgeltliche Überlassung: Rechtliche Grundlagen und praktische Tipps

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Die unentgeltliche Überlassung bezieht sich auf die freiwillige Bereitstellung von Vermögenswerten ohne eine finanzielle Gegenleistung. Solche Übertragungen können in Form von Schenkungen, Leihgaben oder der Nutzungsüberlassung stattfinden und sind häufig im Kontext von Erbfolgen von Bedeutung. Bei der unentgeltlichen Übertragung von Immobilien, wie etwa Wohnräumen, müssen jedoch steuerliche Aspekte beachtet werden, insbesondere im Zusammenhang mit § 21 EStG. Diese Vorschrift behandelt unter anderem die Absetzbarkeit von Werbungskosten, laufenden Betriebskosten sowie Renovierungskosten. Auch die steuerpflichtigen Einkünfte aus solchen Übertragungen sind von Bedeutung. Es ist entscheidend, die Unterschiede zwischen unentgeltlicher und entgeltlicher Überlassung, wie sie im BGB festgelegt sind, zu verstehen, um die steuerlichen Folgen richtig einschätzen zu können.

Rechtliche Grundlagen des § 21 EStG

§ 21 EStG regelt die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und definiert die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Nutzungsüberlassung von Grundstücken, sowohl entgeltlich als auch unentgeltlich. Der Tatbestand bezieht sich insbesondere auf die Überlassung von bebauten Grundstücken an Dritte, wobei auch unentgeltliche Verträge eine Rolle spielen können. Steuerpflichtige (Stpfl.) müssen die Einkünfte aus der Lieferung des Nutzungsrechts, inklusive der unentgeltlichen Überlassung, angemessen deklarieren. Der Bundesfinanzhof (BFH) behandelt in Absatz 2 mögliche Sachinbegriffe, die zur Abgrenzung von entgeltlichen und unentgeltlichen Vermietungen dienen. Bei der Überlassung einer Wohnung ist darauf zu achten, dass auch die unentgeltliche Nutzungsüberlassung unter bestimmten Umständen steuerrelevant ist und daher in der jährlichen Steuererklärung zu berücksichtigen ist.

Steuerliche Auswirkungen und Folgen

Unentgeltliche Überlassung kann erhebliche einkommensteuerliche Rechtsfolgen mit sich bringen. Bei einer unentgeltlichen Übertragung oder teilentgeltlichen Übertragung ist zu berücksichtigen, dass die Nutzung des Objekts durch Grundstücksübernehmer steuerlich relevant wird. Insbesondere bei der unentgeltlichen Nutzungsüberlassung sind die ertragsteuerlichen Folgen zu beachten, insbesondere im Hinblick auf § 21 EStG, der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung regelt. Werbungskosten können möglicherweise nicht in vollem Umfang geltend gemacht werden, was sich auf den Überschuss der Einnahmen auswirken kann. Bei der Eigennutzung oder Fremdüberlassungen an erwachsene Kinder kann die entgeltliche Vermietung eine sinnvolle Lösung sein, um steuerliche Nachteile zu vermeiden. Auch nichtsteuerbare Veräußerungsgewinne sind zu berücksichtigen, falls ein Entgelt zur Nutzung festgelegt wird.

Praktische Tipps zur unentgeltlichen Überlassung

Bei der unentgeltlichen Überlassung ist es wichtig, die ortsübliche Marktmiete zu berücksichtigen, um mögliche Schenkungsteuerrelevanz zu vermeiden. Eine angemessene Nutzungsüberlassung im Rahmen familiärer Beziehungen kann steuerliche Vorteile bieten, insbesondere wenn es sich um eigengenutzte Immobilien oder Baudenkmale in Sanierungsgebieten oder städtebaulichen Entwicklungsbereichen handelt. Es empfiehlt sich, Mietverträge genau zu dokumentieren, auch wenn kein Mietzins verlangt wird, um den Sonderausgabenabzug bei Unterhaltsberechtigten zu maximieren. Zudem sollten die steuerlichen Auswirkungen gemäß dem § 21 EStG beachtet werden, insbesondere in Bezug auf eventuelle Verpflichtungen bei der Schenkungsteuer. Eine richtige Handhabung der unentgeltlichen Überlassung unterstützt nicht nur rechtliche Compliance, sondern auch die langfristige finanzielle Planung.|

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